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Finanzierungslexikon
| Grundbuch | | Das ist ein amtliches Register, das in der Regel beim zuständigen Amtsgericht im Grundbuchamt geführt wird. Es gibt Auskunft darüber, wer Eigentümer eines Grundstücks ist und welche Lasten und Beschränkungen darauf liegen. Einsicht nehmen und Grundbuchabschriften verlangen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist. Für jedes Grundstück oder grundstücksgleiche Recht (Wohnungseigentum, Erbbaurecht) ist ein Grundbuchblatt angelegt. Diese Grundbuchblätter werden nach Bezirk//Band//Heft//Blatt- nummer geordnet. Das Grundbuch ist wie folgt gegliedert: Im Bestandsverzeichnis werden Flurstücknummer, das einzelne Grundstück, die Grundstücksgröße und Grundstücksart (z.B. Bauplatz) ausgewiesen. In Abteilung 1 werden die Eigentümer und jeweilige Änderungen vermerkt. In Abteilung 2 sind alle das Grundstück betreffenden zu duldende Rechte (z.B.: Reallasten, Auflassungsvormerkungen, Vorkaufsrechte) eingetragen. In Abteilung 3 werden Hypotheken, Grundschulden usw. eingetragen. |
| | Grunderwerbsteuer | | Vater Staat verdient mit bei Immobiliengeschäften. Das sollte der Käufer bei seinem Kassensturz nicht vergessen: Als Grunderwerbsteuer muß er immerhin 3,50 Prozent des Kaufpreises überweisen. |
| | Grundpfandrecht | | Durch die Eintragung von Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld) erhalten Kreditgeber eine dingliche Sicherheit in Form eines Pfandrechts an einem Grundstück und dem damit verbundenen Gebäude. Die Eintragung erfolgt im Grundbuch beim jeweiligen Amtsgericht. Dabei bestimmt die Reihenfolge der Eintragungen, welche Forderung im Bedarfsfall zuerst zum Zug kommt. |
| | Grundschuld | | Das Darlehen von Bank, Versicherung oder Bausparkasse wird in der Regel durch Verpfändung des Grundstücks und des damit verbundenen Gebäudes abgesichert. Dieses Grundpfandrecht wird ins Grundbuch beim Amtsgericht eingetragen. Dabei kann der künftige Hausbesitzer zwischen einer Buchschuld (direkt ins Grundbuch) oder einer teureren Briefschuld wählen. Letztere kann allerdings später im Falle einer Umschuldung ohne kostenpflichtige Grundbuchänderung übertragen werden. |
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