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Finanzierungslexikon
| Variabler Zins | | Bei einem variablen Vertrag ist der Kunde schutzlos dem Auf und Ab des Marktes ausgeliefert. Dabei fährt der Schuldner oft insgesamt nicht schlecht. Doch sollte sich mit einer variablen Kondition nur anfreunden, wer über ein genügend dickes finanzielles Polster verfügt, um auch Zinsausreißer nach oben mühelos verkraften zu können. Ein Pluspunkt: Variable Verträge können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Sondertilgungen sind damit ebenso unproblematisch. Der Schuldner muß allerdings damit rechnen, daß die Banken bei Zinssenkungen die Kondition nicht so schnell anpassen wie bei einer Erhöhung. Zwar sind die Kreditinstitute nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen 3U 240/89) verpflichtet, Zinssenkungen automatisch weiterzugeben. Ziel ist, dass sich der Abstand zwischen ursprünglich vereinbartem Nominalzins und Marktzins nicht vergrößert. Maßstab ist hier der durchschnittliche Effektivzins aus der Bundesbankstatistik. Doch viele Banken ignorieren diesen Richterspruch. |
| | Verkehrswert | | Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche o. persönliche Verhältnisse, zu erzielen wäre (§194 BauGB). |
| | Vermögenswirksame Leistungen | | Diese können nicht nur in einen Bausparvertrag eingezahlt werden. Der Kunde kann sie auch zur Tilgung eines Baudarlehens nutzen. |
| | Vorfälligkeitsentschädigung | | Sie fällt an, wenn der Hausherr das Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist kündigen möchte. In diesem Fall ist die Bank berechtigt, einen Ausgleich für den Zinsschaden zu verlangen. |
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